Aktuelle Informationen
Bundesnaturschutzgesetz - Verbotene Pflanzen - Obstbaumhochstämme -
Pflanzenschutzmittel


Bundesnaturschutzgesetz
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

(5) 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen

Erlaubt ist damit:

"Verbotene" Pflanzen

In unserer derzeit gültigen Gartenordnung wird unter §2 allgemein das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume, Weiden, Pappeln und höherer Zierpflanzen verboten. Auch Gehölze und Bäume, die nach ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von 6 m Höhe oder 4 m Breite erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden.

In der alten Gartenordnung wurden explizit einzelne Sorten aufgelistet, deren Anpflanzung (ohne Erklärung) verboten waren, wie beispielsweise der Hasel (Corylus avellana). Dieser und andere verbotene Pflanzen werden heute  nicht mehr aufgeführt. Der Holunder (Sambucus nigra) wurde früher, da er hauptsächlich als Ziergehölz angesehen wurde, wegen seines starken Wuchses nicht als kleingartengerecht angesehen. Als Wildobstart ist der Holunder allerdings durchaus sehr wertvoll (siehe Artikel im Eisenbahn Landwirt Heft 2 - Februar 2011). Da sich bereits am diesjährigen Holz Blütendolden bilden, kann auch jeweils im Herbst kräftig zurückgeschnitten werden, sodass die Höhe weniger problematisch wird. Es ist unlogisch Hasel und Holunder, trotz ihres Nutzwertes, einseitig zu benachteiligen, andere Pflanzen, die wegen ihrer möglichen Wuchshöhe viel weniger kleingartengerecht sind, großzügig zu dulden. Hier drei Beispiele von Gehölzen mit ihrer jeweils durchschnittlichen Maximalhöhe, die meistens in unseren Kleingärten unbeanstandet  bleiben und auch einen Pächterwechsel „überleben":

Lebensbaum (Thuja occidentalis)  bis 20 m -
das Schnittgut ist schwer kompostierbar

Korkenzieher-Weide (Salix matsudana `Tortuosa`)  4-10 m -
nach einigen Jahren fällt sehr viel Schnittgut an

Stechpalme (Ilex aquifolium) 10-15 m -
Beeren stark giftig

Manche Pflanzen sind aus anderen Gründen für einen Kleingarten nicht empfehlenswert. Sie sind oft Wirtpflanzen von Schädlingen, sind besonders krankheitsanfällig oder haben andere unerwünschte Eigenschaften. Ihre Anpflanzung ist nicht direkt verboten aber machen dem Gärtner oder seinem Nachbarn das Leben schwer, wie der Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) mit seinen horizontalen Rhizomen („Kriechsprosse“).  Bei einigen Pflanzen wird  von einer Anpflanzung abgeraten, da sie als mögliche Wirtspflanze für einen Schaderreger dienen könnten, z.B. Feuerdorn, Zierquitten, Zwergmispel, Weiß- und Rotdorn beim
Feuerbrand. Allerdings sind viele Apfel-, Birnen- und Quittensorten nicht weniger anfällig für diese meldepflichtige Krankheit. D.h. manche Pflanzen sind unerwünscht, nicht weil sie Hauptwirtspflanze für einen Schaderreger sind, sondern weil sie ebenfalls betroffen sein könnten, wie die Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), die wie die Süßkirsche von der Kirschfruchtfliege befallen werden kann. Sehr abzuraten ist von der Anpflanzung und Erhaltung vieler Wacholderarten, der Hauptwirtspflanze des Birnengitterrostes. Leider werden die Sporen sehr weit übertragen, sodass eine von betroffenen Wachholderarten (siehe Merkblatt des Pflanzenschutzamtes) freie Kleingartenkolonie  trotzdem mit dem Auftreten dieses Rostpilzes rechnen muss. Durch den Verzicht auf diese Gehölze wird nicht nur der mögliche Befallsdruck durch den jeweiligen Schaderreger reduziert, sondern auch der Eindruck eines Zier- oder Freizeitgartens vermieden.

Fazit:  Statt eines Verbotes sprechen wir eher von einer Empfehlung bestimmte Gehölze lieber nicht zu pflanzen. Generell sollten immer Sorten gewählt werden, die gegen Schaderreger resistent oder wenigstens weniger anfällig sind und die Wuchshöhe nicht problematisch werden könnte. Es sollte möglichst nicht zu dicht gepflanzt, die Höhe der einzelnen Gehölze der Größe des jeweiligen Kleingartens ständig angepasst und damit auch Rücksicht auf den Nachbarn genommen werden.

Obstbaumhochstämme

Obstbaumhochstämme, Süßkirschen, Walnussbäume und Essigbäume dürfen nur mit Zustimmung des Verpächters gepflanzt werden (siehe Gartenordnung §2 - Bewirtschaftung).

Als Hochstamm bezeichnet man die Zuchtform der jungen Obstbäume, bei denen der Kronenansatz erst bei ca. 180 cm (früher 160 cm) beginnt. Endscheidend für die Wuchsstärke ist nicht die Stammlänge, sondern die Wurzelunterlage. Es ist allerdings üblich Hochstämme auf einer stark wachsenden Unterlage zu veredeln. Die Kronenausbildung ist trotzdem nicht größer als bei anderen Zuchtformen (z.B. Halbstamm ab 100-160 cm Kronenansatz). Bei älteren Bäumen ist oft die ursprüngliche Zuchtform, auch durch die sogenannte Selbstaufastung (durch Selbstbeschattung sterben die untersten Äste nach und nach ab), nicht mehr erkennbar.

Die Anpflanzung  ist nicht verboten,  wird aber nur unter bestimmten Bedingungen vom Verpächter zugelassen. Dabei ist die Größe und Lage des Gartens wichtig. Im Schatten eines mit Waldbäumen bestandenen Bahndammes, in einiger Entfernung zur nächsten Parzelle, wird man eher einen Hochstamm genehmigen, als innerhalb einer kleinteiligen Kolonie.

Bahn-Landwirtschaft Bezirk Berlin e.V. Gartenfachberatung Rainer Dobberke August 2011
Pflanzenschutzmittel (PSM)

Es ist normal, dass Kulturpflanzen von Schadorganismen (Insekten, Pilzen, Bakterien und Viren) befallen werden und in Konkurrenz mit Unkräutern um Nährstoffe, Licht und Wasser leben. Wenn die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) bei starker Schädigung nötig sein sollte, um einen Totalausfall von Ernten oder die zu starke Beeinträchtigung der Qualität zu verhindern, sieht das Pflanzenschutzgesetz vor, diese Mittel nur nach „guter fachlicher Praxis“ einzusetzen. Das bedeutet, die Verwendung von PSM auf das notwendige Maß zu beschränken und die Mittel so auszuwählen, die für die jeweilige Situation, Standort und Kultur am geeignetsten sind. Es ist auf funktionstüchtige Geräte zu achten und Restmengen sollten fachgerecht entsorgt werden.

Folgende Vorschriften sind zu beachten, Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und können mit Bußgeldern geahndet werden:

Es dürfen nur zugelassene PSM verwendet werden

PSM dürfen nur angewandt werden, wenn sie mit der Angabe
"Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sind

Die Anwendung darf nur für die ausgewiesenen Pflanzenarten, Schaderreger oder die spezielle Zweckbestimmung erfolgen

Im Freiland dürfen die Mittel nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden. Auf allen übrigen Flächen (u.a. Straßen-, Wegrändern, Stellplätzen oder im Gewässerbereich) ist die Anwendung nur über eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erlaubt
.

Die Auflagen für die Pflanzenart und den Schaderreger, die Anwendungshäufigkeit und den Anwendungszeitpunkt, die Aufwandmenge, die Wartezeit, den Bienen- und Gewässerschutz sind genau einzuhalten.
Welche Pflanzenschutzmittel verwendet werden können erfährt der Kleingärtner durch das Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis Teil 7 (Haus- und Kleingartenbereich) des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).