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(5) 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
Erlaubt ist damit:
Obstbaumhochstämme
Obstbaumhochstämme, Süßkirschen, Walnussbäume und Essigbäume dürfen nur mit Zustimmung des Verpächters gepflanzt werden (siehe Gartenordnung §2 - Bewirtschaftung).
Als Hochstamm bezeichnet man die Zuchtform der jungen Obstbäume, bei denen der Kronenansatz erst bei ca. 180 cm (früher 160 cm) beginnt. Endscheidend für die Wuchsstärke ist nicht die Stammlänge, sondern die Wurzelunterlage. Es ist allerdings üblich Hochstämme auf einer stark wachsenden Unterlage zu veredeln. Die Kronenausbildung ist trotzdem nicht größer als bei anderen Zuchtformen (z.B. Halbstamm ab 100-160 cm Kronenansatz). Bei älteren Bäumen ist oft die ursprüngliche Zuchtform, auch durch die sogenannte Selbstaufastung (durch Selbstbeschattung sterben die untersten Äste nach und nach ab), nicht mehr erkennbar.
Die Anpflanzung ist nicht verboten, wird aber nur unter bestimmten Bedingungen vom Verpächter zugelassen. Dabei ist die Größe und Lage des Gartens wichtig. Im Schatten eines mit Waldbäumen bestandenen Bahndammes, in einiger Entfernung zur nächsten Parzelle, wird man eher einen Hochstamm genehmigen, als innerhalb einer kleinteiligen Kolonie.